novamod IT-Management und Consulting
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unsere allgemeinen Geschäfts-bedingungen
Allgemeine Geschäftbedingungen für Lieferungen und Leistungen der novamod GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310
Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber,
soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern ein Auftrag als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Auftragsdurchführung
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Liefer- oder
Leistungsgegenstand nur die vertraglich festgelegten Eigenschaften (Liefer- oder
Leistungsbeschreibung.
(2) Der Auftraggeber hat uns alle für die Durchführung der Lieferung und Leistung relevanten
Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, das vom Kunden zur
Verfügung gestellte Material auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, es sei denn die Pflicht zur istAuftragsbestandteil.
(3) Soweit Arbeiten beim Auftraggeber durchgeführt werden, verpflichtet sich dieser alle
Rahmenbedingungen zur reibungslosen Erbringung der Lieferung oder Leistung unentgeltlich zu
schaffen und beachtet dabei die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Wir sind berechtigt, die Erbringung der Lieferung oder Leistung zu verweigern, solange die
notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.
(5) Ungeachtet unserer Verantwortung, für die Erfüllung vertraglich geschuldeter Lieferungen oder
Leistungen, sind wir uneingeschränkt berechtigt Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. Ebenso,
wenn Mitarbeiter, deren Einsatz vertraglich vereinbart wurde, durch von uns nicht zu vertretende
Gründe verhindert sind, dürfen wir diese durch andere Mitarbeiter ersetzen.
(6) Nachträgliche Änderungen des Liefer- oder Leistungsumfangs bedürfen stets unserer
ausdrücklichen Zustimmung. Verständigung über die Änderungen und die Zustimmung müssen in
jeden Fall schriftlich erfolgen. Wir sind berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Liefer- und
Leistungspflichten, sowie eine Übernahme der durch den Änderungswunsch entstehenden Kosten zu verlangen.
(7) Für Schulungsleistungen gelten gesonderte AGB für Schulungsleistungen
(8) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Die Zahlung der Rechnung hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der
Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu
zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen marktüblichen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferung- und Leistungen, die 3 Monate oder
später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferung- und Leistungszeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferung- und Leistungszeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung- und Leistung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferung-
und Leistungsverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Auftragswertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferung- und
Leistungsverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache oder den erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem erteilten Auftrag vor. Dies gilt auch für alle
zukünftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, den Auftragsgegenstand zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach durch uns erfolgter Lieferung und Leistung des
Auftragsgegenstandes.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die Lieferung oder Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits vor der Abnahme durch den Auftraggeber vorlag, so werden wir, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern oder leisten. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Lieferung oder Leistung, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit , infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, anderer ungeeigneter oder
äußerlicher Einflussfaktoren, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.
(7) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen
den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 10 Sonstiges / Salvatorische Klausel
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.