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AGB

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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Unsere allgemeinen Geschäfts-bedingungen

Allgemeine Geschäftbedingungen für Lieferungen und Leistungen der novamod GmbH

§ 1 Gel­tungs­be­reich
(1) Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich und nur gegen­über Unter­neh­mern, juris­ti­schen
Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen im Sin­ne von § 310
Absatz 1 BGB. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von unse­ren Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chen­de
Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers erken­nen wir nur an, wenn wir aus­drück­lich schrift­lich der Gel­tung zustim­men.
(2) Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle zukünf­ti­gen Geschäf­te mit dem Auf­trag­ge­ber,
soweit es sich um Rechts­ge­schäf­te ver­wand­ter Art han­delt.

§ 2 Ange­bot und Ver­trags­ab­schluss
Sofern ein Auf­trag als Ange­bot gemäß § 145 BGB anzu­se­hen ist, kön­nen wir die­se inner­halb von zwei Wochen anneh­men.

§ 3 Auf­trags­durch­füh­rung
(1) Soweit nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wur­de, hat der Lie­fer- oder
Leis­tungs­ge­gen­stand nur die ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Eigen­schaf­ten (Lie­fer- oder
Leis­tungs­be­schrei­bung.
(2) Der Auf­trag­ge­ber hat uns alle für die Durch­füh­rung der Lie­fe­rung und Leis­tung rele­van­ten
Tat­sa­chen voll­stän­dig zur Kennt­nis zu geben. Wir sind nicht ver­pflich­tet, das vom Kun­den zur
Ver­fü­gung gestell­te Mate­ri­al auf Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit zu prü­fen, es sei denn die Pflicht zur ist­Auf­trags­be­stand­teil.
(3) Soweit Arbei­ten beim Auf­trag­ge­ber durch­ge­führt wer­den, ver­pflich­tet sich die­ser alle
Rah­men­be­din­gun­gen zur rei­bungs­lo­sen Erbrin­gung der Lie­fe­rung oder Leis­tung unent­gelt­lich zu
schaf­fen und beach­tet dabei die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten.
(4) Wir sind berech­tigt, die Erbrin­gung der Lie­fe­rung oder Leis­tung zu ver­wei­gern, solan­ge die
not­wen­di­gen Maß­nah­men nicht getrof­fen wer­den.
(5) Unge­ach­tet unse­rer Ver­ant­wor­tung, für die Erfül­lung ver­trag­lich geschul­de­ter Lie­fe­run­gen oder
Leis­tun­gen, sind wir unein­ge­schränkt berech­tigt Drit­te in die Ver­trags­er­fül­lung ein­zu­schal­ten. Eben­so,
wenn Mit­ar­bei­ter, deren Ein­satz ver­trag­lich ver­ein­bart wur­de, durch von uns nicht zu ver­tre­ten­de
Grün­de ver­hin­dert sind, dür­fen wir die­se durch ande­re Mit­ar­bei­ter erset­zen.
(6) Nach­träg­li­che Ände­run­gen des Lie­fer- oder Leis­tungs­um­fangs bedür­fen stets unse­rer
aus­drück­li­chen Zustim­mung. Ver­stän­di­gung über die Ände­run­gen und die Zustim­mung müs­sen in
jeden Fall schrift­lich erfol­gen. Wir sind berech­tigt, eine ange­mes­se­ne Ver­län­ge­rung der Lie­fer- und
Leis­tungs­pflich­ten, sowie eine Über­nah­me der durch den Ände­rungs­wunsch ent­ste­hen­den Kos­ten zu ver­lan­gen.
(7) Für Schu­lungs­leis­tun­gen gel­ten geson­der­te AGB für Schu­lungs­leis­tun­gen
(8) An allen in Zusam­men­hang mit der Auf­trags­er­tei­lung dem Auf­trag­ge­ber über­las­se­nen Unter­la­gen, wie z. B. Kal­ku­la­tio­nen, Zeich­nun­gen etc., behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor. Die­se Unter­la­gen dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den, es sei denn, wir ertei­len dazu dem Auf­trag­ge­ber unse­re aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung. Soweit wir das Ange­bot des Auf­trag­ge­bers nicht inner­halb der Frist von § 2 anneh­men, sind die­se Unter­la­gen uns unver­züg­lich zurück­zu­sen­den.

§ 4 Prei­se und Zah­lung
(1) Sofern nichts Gegen­tei­li­ges schrift­lich ver­ein­bart wird, gel­ten unse­re Prei­se zuzüg­lich
Mehr­wert­steu­er in jeweils gül­ti­ger Höhe.
(2) Die Zah­lung der Rech­nung hat aus­schließ­lich auf das umsei­tig genann­te Kon­to zu erfol­gen. Der
Abzug von Skon­to ist nur bei schrift­li­cher beson­de­rer Ver­ein­ba­rung zuläs­sig.
(3) Sofern nichts ande­res ver­ein­bart wird, ist die Rech­nung inner­halb von 10 Tagen nach Erhalt zu
zah­len. Ver­zugs­zin­sen wer­den in Höhe von 8 % über dem jewei­li­gen markt­üb­li­chen Basis­zins­satz p. a. berech­net. Die Gel­tend­ma­chung eines höhe­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt vor­be­hal­ten.
(4) Sofern kei­ne Fest­preis­ab­re­de getrof­fen wur­de, blei­ben ange­mes­se­ne Preis­än­de­run­gen wegen
ver­än­der­ter Lohn-, Mate­ri­al- und Ver­triebs­kos­ten für Lie­fe­rung- und Leis­tun­gen, die 3 Mona­te oder
spä­ter nach Ver­trags­ab­schluss erfol­gen, vor­be­hal­ten.

§ 5 Auf­rech­nung und Zurück­be­hal­tungs­rech­te
Dem Auf­trag­ge­ber steht das Recht zur Auf­rech­nung nur zu, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig
fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten sind. Zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts ist der Auf­trag­ge­ber nur inso­weit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

§ 6 Lie­fe­rung- und Leis­tungs­zeit
(1) Der Beginn der von uns ange­ge­be­nen Lie­fe­rung- und Leis­tungs­zeit setzt die recht­zei­ti­ge und
ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­ge­bers vor­aus. Die Ein­re­de des nicht
erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt vor­be­hal­ten.
(2) Kommt der Auf­trag­ge­ber in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er schuld­haft sons­ti­ge
Mit­wir­kungs­pflich­ten, so sind wir berech­tigt, den uns inso­weit ent­ste­hen­den Scha­den, ein­schließ­lich
etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che blei­ben vor­be­hal­ten.
Sofern vor­ste­hen­de Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, geht die Gefahr eines zufäl­li­gen Unter­gangs oder
einer zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Lie­fe­rung- und Leis­tung in dem Zeit­punkt auf den Auf­trag­ge­ber
über, in dem die­ser in Annah­me- oder Schuld­ner­ver­zug gera­ten ist.
(3) Wir haf­ten im Fall des von uns nicht vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führ­ten Lie­fe­rung-
und Leis­tungs­ver­zugs für jede voll­ende­te Woche Ver­zug im Rah­men einer pau­scha­lier­ten
Ver­zugs­ent­schä­di­gung in Höhe von 3 % des Auf­trags­wer­tes, maxi­mal jedoch nicht mehr als 15 % des Auf­trags­wer­tes.
(4) Wei­te­re gesetz­li­che Ansprü­che und Rech­te des Auf­trag­ge­bers wegen eines Lie­fe­rung- und
Leis­tungs­ver­zu­ges blei­ben unbe­rührt.

§ 7 Gefahr­über­gang bei Ver­sen­dung
Wird die Ware auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers an die­sen ver­sandt, so geht mit der Absen­dung an den
Auf­trag­ge­ber, spä­tes­tens mit Ver­las­sen des Werks/Lagers die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder
der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware auf den Auf­trag­ge­ber über. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die Ver­sen­dung der Ware vom Erfül­lungs­ort erfolgt oder wer die Fracht­kos­ten trägt.

§ 8 Eigen­tums­vor­be­halt
(1) Wir behal­ten uns das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Sache oder den erbrach­ten Leis­tun­gen bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus dem erteil­ten Auf­trag vor. Dies gilt auch für alle
zukünf­ti­gen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, auch wenn wir uns nicht stets aus­drück­lich hier­auf beru­fen. Wir sind berech­tigt, den Auf­trags­ge­gen­stand zurück­zu­neh­men, wenn der Auf­trag­ge­ber sich ver­trags­wid­rig ver­hält.

§ 9 Gewähr­leis­tung und Män­gel­rü­ge
(1) Gewähr­leis­tungs­rech­te des Auf­trag­ge­bers set­zen vor­aus, dass die­ser sei­nen nach § 377 HGB
geschul­de­ten Unter­su­chungs- und Rüge­o­b­lie­gen­hei­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist.
(2) Män­gel­an­sprü­che ver­jäh­ren in 12 Mona­ten nach durch uns erfolg­ter Lie­fe­rung und Leis­tung des
Auf­trags­ge­gen­stan­des.
(3) Soll­te trotz aller auf­ge­wen­de­ter Sorg­falt die Lie­fe­rung oder Leis­tung einen Man­gel auf­wei­sen, der bereits vor der Abnah­me durch den Auf­trag­ge­ber vor­lag, so wer­den wir, vor­be­halt­lich frist­ge­rech­ter Män­gel­rü­ge, nach unse­rer Wahl nach­bes­sern oder Ersatz lie­fern oder leis­ten. Es ist uns stets Gele­gen­heit zur Nach­er­fül­lung inner­halb ange­mes­se­ner Frist zu geben. Rück­griffs­an­sprü­che blei­ben von vor­ste­hen­der Rege­lung ohne Ein­schrän­kung unbe­rührt.
(4) Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, kann der Auf­trag­ge­ber – unbe­scha­det etwa­iger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che – vom Ver­trag zurück­tre­ten oder die Ver­gü­tung min­dern.
(5) Män­gel­an­sprü­che bestehen nicht bei nur uner­heb­li­cher Abwei­chung von der ver­ein­bar­ten
Lie­fe­rung oder Leis­tung, bei nur uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit , infol­ge
feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Behand­lung, über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung, ande­rer unge­eig­ne­ter oder
äußer­li­cher Ein­fluss­fak­to­ren, die nach dem Ver­trag nicht vor­aus­ge­setzt sind. Wer­den vom Auf­trag­ge­ber oder Drit­ten unsach­ge­mäß Instand­set­zungs­ar­bei­ten oder Ände­run­gen vor­ge­nom­men, so bestehen für die­se und die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen eben­falls kei­ne Män­gel­an­sprü­che.
(6) Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers wegen der zum Zweck der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen
Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Trans­port-, Wege-, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten, sind aus­ge­schlos­sen.
(7) Rück­griffs­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers gegen uns bestehen nur inso­weit, als der Auf­trag­ge­ber mit sei­nem Abneh­mer kei­ne über die gesetz­lich zwin­gen­den Män­gel­an­sprü­che hin­aus­ge­hen­den
Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen hat. Für den Umfang des Rück­griffs­an­spru­ches des Auf­trag­ge­bers gegen
den Lie­fe­rer gilt fer­ner Absatz 6 ent­spre­chend.

§ 10 Sons­ti­ges / Sal­va­to­ri­sche Klau­sel
(1) Die­ser Ver­trag und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen der Par­tei­en unter­lie­gen dem Recht der
Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG).
(2) Erfül­lungs­ort und aus­schließ­li­cher Gerichts­stand und für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag ist
unser Geschäfts­sitz, sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt.